Halterhaftpflicht
Gesetzliche Haftpflichtversicherung des Halters
Der Halter eines Luftfahrzeuges haftet nach dem Luftverkehrsgesetz (§§ 33-43 LuftVG sowie internationalen Vereinbarungen, europäischen Abkommen und anderen zusätzlichen Bestimmungen) für Personen- und Sachschäden, die durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges entstanden sind. Es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht. Die Mindestdeckungssumme richtet sich nach dem max. Abfluggewicht des Luftfahrzeuges.
Der Versicherungsschutz der Halter-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch der im Versicherungsschein oder Nachtrag aufgeführten Luftfahrzeuge und der dort angegebenen Art ihrer Verwendung.
Die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Halters sowie aller Personen, die mit Wissen und Willen des Halters an der Führung und Bedienung des Luftfahrzeuges beteiligt sind, sind automatisch mitversichert.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aufgrund von Personen- und Sachschäden der Insassen der Luftfahrzeuge sowie auch Sachschäden an beförderten Gütern. Hierfür bestehen gesonderte Versicherungsmöglichkeiten.
Versicherungssummen
Die Mindesthöhe der abzuschließenden Halter-Haftpflichtversicherung richtet sich nach Artikel 7 der Verordnung (EG)785/2004 und § 37 LuftVG:
Höchstabflugmasse (kg) | Mindestversicherungssumme |
|---|---|
< 500 | 750.000 |
< 1.000 | 1.500.000 |
< 2.700 | 3.000.000 |
< 6.000 | 7.000.000 |
< 12.000 | 18.000.000 |
< 25.000 | 80.000.000 |
< 50.000 | 150.000.000 |
< 200.000 | 300.000.000 |
< 500.000 | 500.000.000 |
> 500.000 | 700.000.000 |
Im Bereich der Haftpflichtversicherungs-Bedingungen ist aufgrund von länderspezifischen Vorgaben eine Deckung dieser Risiken bis zu einer bestimmten Summe obligatorisch.
Luftfrachtführerhaftpflicht
Passagierhaftpflicht-Versicherung
Die Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus der Beförderung oder Mitnahme von Personen und Reisegepäck sowie aus verspäteter Beförderung mit den im Versicherungsschein oder Nachtrag aufgeführten Luftfahrzeugen.
Sie deckt somit die Haftung des Luftfrachtführers, die sich aus luftrechtlichen Haftungsvorschriften (internationale Vereinbarungen und europäische Abkommen, §§ 33-43 LuftVG oder aus § 823 BGB), ergibt.
Eingeschlossen ist die persönliche Haftpflicht aller Personen, die mit Wissen und Willen des Halters an der Führung und Bedienung des Luftfahrzeuges beteiligt sind.
Die Mindestpflichtversicherungssummen für die Luftfrachtführer-Haftpflichtversicherung ergeben sich aus folgenden Vorschriften:
Verordnung (EG) 785/2004
Personenschäden (Artikel 6 (1))
> 250.000 SZR je Fluggast
> 100.000 SZR je Fluggast bei nicht gewerblichen Flügen mit Luftfahrzeugen mit einem MTOM von bis zu 2.700 kg
Reisegepäck (Artikel 6 (2))
1.000 SZR je Fluggast bei gewerblichen Flügen
Güterschäden (Artikel 6 (3))
17 SZR je kg bei gewerblichen Flügen
Wir empfehlen jedoch erheblich höhere Deckungssummen.
Nach der EU-Verordnung 785/2004 besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, wenn aufgrund eines Vertrages eine Person befördert wird.

